TankstellenErtrag
Wirtschaftlichkeit · Warenwirtschaft · Ertrag

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Stand: 03.10.2026

Hinweis: Diese Seite stellt den für Geschäftskunden vorgesehenen AVV-Entwurf bereit. Ein AVV wird nur dann verbindlich, wenn er zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart wird.

1. Parteien

Verantwortlicher (Kunde): das jeweilige Unternehmen, das TankstellenErtrag nutzt und über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.

Auftragsverarbeiter: Sven Krick, handelnd unter der Bezeichnung TankstellenErtrag, Eismannsberger Straße 19a, 86495 Eurasburg, Deutschland, E-Mail: kontakt-tankstellenertrag@gmx.de.

2. Gegenstand und Dauer

Gegenstand ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Kunde im Rahmen der Nutzung der geschützten TankstellenErtrag-Anwendung zur Durchführung der vereinbarten Analyse- und Warenwirtschaftsfunktionen bereitstellt. Die Verarbeitung erfolgt für die Dauer des Hauptvertrags und darüber hinaus nur, soweit dies gesetzlich erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist.

3. Art und Zweck der Verarbeitung

Die Verarbeitung dient insbesondere der Authentifizierung, Speicherung, Synchronisation und Auswertung der vom Kunden bereitgestellten Stationsdaten sowie der Erstellung von Analyse- und Beratungsinformationen.

4. Kategorien personenbezogener Daten

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sowie Mitarbeiter-, Gesundheits-, Kunden- oder Zahlungsdaten sind nicht Gegenstand des vorgesehenen Dienstes, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

5. Kategorien betroffener Personen

Insbesondere Ansprechpartner und Beschäftigte des Kunden, soweit der Kunde entsprechende personenbezogene Daten im Rahmen der vorgesehenen Nutzung bereitstellt. Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, welche personenbezogenen Daten er in die Anwendung einstellt.

6. Weisungen und Verantwortlichkeit

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Hauptvertrags, dieses AVV und dokumentierter Weisungen des Kunden. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, soweit er über Zwecke und Mittel der jeweiligen Verarbeitung entscheidet.

7. Vertraulichkeit und Zugriff

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet Personen mit Zugriff auf personenbezogene Daten zur Vertraulichkeit und beschränkt Zugriffe auf das für die jeweilige Aufgabe erforderliche Maß.

8. Technische und organisatorische Maßnahmen

Für den Betrieb werden insbesondere Zugriffsschutz, Authentifizierung, rollenbezogene Berechtigungen, verschlüsselte Übertragung, serverseitige Zugriffskontrollen und Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des Betriebs eingesetzt. Administratorzugänge werden durch zusätzliche Authentifizierung geschützt. Die konkreten Maßnahmen werden risikoorientiert weiterentwickelt.

9. Unterauftragsverarbeiter

Für die technische Bereitstellung können insbesondere Infrastruktur- und Dienstanbieter eingesetzt werden. Aktuell ist insbesondere Supabase für Authentifizierung und serverseitige Datenbankfunktionen relevant. Weitere Anbieter können hinzukommen, soweit dies für den Betrieb erforderlich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern eingehalten werden.

10. Unterstützung des Verantwortlichen

Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Kunden im gesetzlich erforderlichen Umfang bei Anfragen betroffener Personen sowie bei der Erfüllung der Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, soweit dies nach Art der Verarbeitung und den verfügbaren Informationen möglich und erforderlich ist.

11. Datenschutzverletzungen

Erkennt der Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im eigenen Verantwortungsbereich, informiert er den Kunden ohne unangemessene Verzögerung und unterstützt ihn bei den gesetzlich erforderlichen Folgemaßnahmen.

12. Löschung und Rückgabe

Nach Ende der vereinbarten Leistung werden personenbezogene Daten nach Maßgabe des Hauptvertrags gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der Kunde kann einen Export seiner eingebrachten Stationsdaten verlangen, soweit dieser technisch vorgesehen und zumutbar ist.

13. Nachweise und Kontrollen

Der Auftragsverarbeiter stellt dem Kunden die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen erforderlichen Informationen im angemessenen Umfang zur Verfügung. Prüfungen werden unter angemessener Berücksichtigung von Vertraulichkeit, Sicherheit und Betriebsabläufen durchgeführt.

14. Drittlandübermittlungen

Eine Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums darf nur erfolgen, wenn die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere ein zulässiger Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien vorliegen, soweit erforderlich.

15. Vorrang gesetzlicher Pflichten

Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrags und dieses AVV. Bei Widersprüchen gehen die spezielleren Datenschutzregelungen dieses AVV vor, soweit sie die Auftragsverarbeitung betreffen.

16. Anlagen

Die jeweils aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sowie eine detaillierte Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen können dem Kunden auf Anfrage bzw. im Rahmen des Vertragsschlusses bereitgestellt werden.